Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten
Für landwirtschaftliche Saisonbeschäftigung aus Drittstaaten bestehen aktuell Vermittlungsabsprachen mit Georgien und der Republik Moldau. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen möglich; die Tätigkeit muss saisonabhängig sein und regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden umfassen. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die erforderliche Arbeitserlaubnis gehören zum Verfahren.
Für andere Staatsangehörigkeiten kann ein anderer Beschäftigungsweg nötig sein. Ein Pass allein berechtigt nicht zur Arbeit. Entscheidend sind der aktuelle Rechtsweg, vollständige Unterlagen und die Entscheidung der zuständigen Stellen.